Beim Erben und Schenken an die Steuer denken

Berlin – Erben und Beschenkte sollten an die Erbschafts- und Schenkungsteuer denken. Der Grund: Wenn die persönlichen Freibeträge überschritten sind, geht ein Teil des Erbes oder der Schenkung an das Finanzamt.

«Dabei gilt die Regel: Je kleiner die Schenkung oder das Erbe und je näher man mit dem Verstorbenen oder Schenkenden verwandt ist, desto niedriger fällt die Steuer aus», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Die Steuersätze reichen von 7 Prozent in der Steuerklasse I bis zu 50 Prozent in der Steuerklasse III. Dabei gilt für den gesamten Erwerb der gleiche Steuersatz, so ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH). Eine günstige Stufenberechnung wie bei der Einkommensteuer kommt nach dem Urteil nicht in Betracht (Az.: II B 83/18).

Im konkreten Fall schenkte der Vater seinem Sohn einen Miteigentumsanteil an zwei Grundstücken. Das Finanzamt ermittelte dafür nach Abzug des persönlichen Freibetrags eine Bemessungsgrundlage von insgesamt 246 800 Euro und setzte Schenkungsteuer in Höhe von rund 27 000 Euro fest. Dies entspricht gemäß dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes einem Steuersatz von 11 Prozent.

Das hielt der Sohn aber für zu hoch. Er vertrat die Auffassung, dass die Steuer in Stufen berechnet werden muss. Für den ersten Anteil bis 75 000 Euro seines Erwerbs sollte der niedrigere Steuertarif von 7 Prozent angesetzt werden. Erst für den darüber liegenden Teil gelte der höhere Steuersatz von 11 Prozent.

Eine ähnliche Systematik gibt es bei der Einkommensteuer. Hier wird für die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen in Stufen gerechnet, so seine Argumentation.

Der Bundesfinanzhof ließ dies hingegen nicht gelten, denn bei der Erbschaftsteuer gibt es einen Härteausgleich, wenn das geerbte oder geschenkte Vermögen nur knapp über der Schwelle zum höheren Steuersatz liegt. Daher gilt der jeweilige Steuersatz für den gesamten Erwerb, und eine günstige Stufenberechnung wie bei der Einkommensteuer sei wegen des Härteausgleichs nicht gerechtfertigt.

Soll bei einer Schenkung oder im Erbfall möglichst wenig oder keine Erbschaftsteuer anfallen, ist es ratsam, sich rechtzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen, sagt Klocke. Denn alle zehn Jahre greifen die Steuerfreibeträge, zum Beispiel für Kinder oder Enkel neu. Diese betragen für Schenkungen von Eltern an Kinder 400.000 Euro sowie an Enkel 200.000 Euro. Mit einer gestreckten Schenkung kann gegebenenfalls bereits zu Lebzeiten Vermögen in Etappen übertragen werden, um eine hohe Erbschaftsteuer zu vermeiden.

Fotocredits: Hans-Jürgen Wiedl
(dpa/tmn)

(dpa)

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