Hausverkauf bleibt trotz Kurzzeit-Vermietung steuerfrei

Berlin – Immobilienbesitzer, die ihr bislang selbst genutztes Haus verkaufen, müssen den Gewinn nicht versteuern. Das gilt auch dann, wenn das Haus vor dem Verkauf ein paar Monate vermietet war, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az.: 13 K 289/17).

«Entscheidend ist aber die Nutzung in den Vorjahren des Verkaufs», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. In dem Fall hatte der Kläger im Jahr 2006 eine Eigentumswohnung erworben und diese bis April 2014 durchgehend selbst bewohnt. Von Mai 2014 bis zum Verkauf der Wohnung im Dezember vermietete er die Wohnung.

Das Finanzamt ermittelte einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn, denn die Steuerbefreiung gilt nur für selbstgenutzte Immobilien, so die Begründung. Wird hingegen eine vermietete Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung verkauft, fällt auf den Gewinn Einkommensteuer an. Der Kläger berief sich auf das Gesetz, wonach es ausreicht, wenn die Wohnung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorausgegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Damit hatte er Erfolg: Das Finanzgericht stellte fest, dass lediglich im Vorjahr des Verkaufs eine durchgehende Eigennutzung stattfinden muss. Für das zweite Vorjahr und das Verkaufsjahr genügt es, wenn der Kläger die Wohnung zumindest einige Monate selbst bewohnte.

Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, denn das Finanzamt hat beim Bundesfinanzhof (BFH) eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az.: IX B 28/19).

«Immobilienverkäufer können sich dennoch auf das laufende Verfahren berufen, wenn das Finanzamt beim Verkauf einer selbstgenutzten Immobile, die nur kurzzeitig im Verkaufsjahr vermietet wurde, einen steuerpflichtigen Veräußerungserlös feststellt», so Klocke.

In diesem Fall kann Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Zur Begründung sollte das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof genannt werden.

Fotocredits: Markus Scholz
(dpa/tmn)

(dpa)

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