Wann sich der Heimarbeitsplatz von der Steuer absetzen lässt

Berlin – Wer daheim arbeitet, kann Ausgaben bei der Steuererklärung geltend machen. Dafür reicht es aber nicht, abends auf der Couch Mails zu beantworten. Denn nur wenige Steuerpflichtige bekommen für das Arbeitszimmer im Haus Steuerboni.

«Die Grundregel lautet: Das häusliche Arbeitszimmer kann man nicht absetzen», erklärt Carola Fischer von der Bundessteuerberaterkammer. Eine Ausnahme gilt für Arbeitnehmer, denen für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz jederzeit zur Verfügung steht. «Dann kann man maximal 1250 Euro im Jahr abziehen», so Fischer.

Diese Begrenzung gilt zum Beispiel für Lehrer, die in der Schule keinen eigenen Platz haben, der immer frei ist und an dem sie ungestört Prüfungen korrigieren können. Steuerliche Vergünstigungen erhalten auch Berufstätige, die am Wochenende Bereitschaftsdienst haben, aber an diesen Tagen das Betriebsgebäude nicht nutzen können.

Ort der Haupttätigkeit entscheidet

Manche Berufstätige können aber noch mehr bei der Steuererklärung profitieren: «Wenn die Tätigkeit, die man im häuslichen Arbeitszimmer ausübt, den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt, kann man sämtliche Aufwendungen ohne Obergrenze bei der Steuer abziehen», erklärt Fischer. Das betreffe Arbeitnehmer, die nur in Ausnahmefällen den Arbeitgeber besuchen. Typisch sind aber Freiberufler, etwa Schriftsteller oder private Musiklehrer.

Entscheidend für die Zuordnung ist nicht die Stundenzahl, sondern die Art der Arbeit, erklärt Fischer. Bei Richtern gehe man davon aus, dass die Rechtsprechung in Sitzungen der Schwerpunkt der Arbeit ist – als ihr beruflicher Mittelpunkt gelte deshalb die Tätigkeit im Gericht, selbst wenn sie mehr Zeit mit der Vorbereitung im privaten Arbeitszimmer verbringen. Sie können bis zu 1250 Euro geltend machen.

Belege sammeln und Kosten aufschlüsseln

Selbstständige geben die Aufwendungen als Betriebsausgabe an, Arbeitnehmer in Anlage N ihrer Steuererklärung als Werbungskosten. Für beide Gruppen gilt: «Sie müssen die einzelnen Posten auflisten und Belege vorhalten», erklärt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Kosten für die Ausstattung des Zimmers sind in voller Höhe absetzbar – etwa auch Tapeten, Vorhänge und Lampen. Gemälde gehören dazu, solange sie nicht unverhältnismäßig teuer sind.

Beim ersten Mal Grundriss einreichen

Die Kosten für das Gebäude können anteilig geltend gemacht werden. «Bei der ersten Steuererklärung mit Arbeitszimmer ist das etwas aufwendiger: Man sollte den Mietvertrag, eine Nebenkostenabrechnung und einen Grundriss der Wohnung vorlegen, aus dem das Verhältnis von Arbeitszimmer und Wohnung hervorgeht», rät Nöll.

Ein Beispiel: Die Wohnung ist 80 Quadratmeter groß, das Arbeitszimmer darin 12 Quadratmeter. Der Quotient daraus beträgt 15 Prozent. Wer zur Miete lebt und arbeitet, kann also 15 Prozent der Mietkosten geltend machen. Wer das eigene Haus nutzt, kann Aufwendungen rund ums Gebäude anteilig absetzen. Etwa Gebäudeabschreibung, Wohngebäude- und Hausratversicherung, Wasser-, Energie- und Reinigungskosten.

Ein echtes Büro einrichten

Wichtig: Das Arbeitszimmer muss wie ein Büro eingerichtet sein und fast ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden, informiert Christina Georgiadis vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe. Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer reicht nicht, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (
Az.: GrS 1/14).

Ausgaben für Gegenstände, die bis zu 800 Euro kosten, machen Steuerpflichtige nach Angaben des VLH direkt im Anschaffungsjahr geltend. Was teurer ist, etwa leistungsstarke Computer, wird über die
übliche Nutzungsdauer anteilig abgeschrieben.

Fotocredits: Mascha Brichta
(dpa/tmn)

(dpa)

Related posts

Comment