Entmündigungen sind von gestern: Was und wer heute hilft

Berlin/Bonn – Ein Sparvertrag ist ausgelaufen, nun muss entschieden werden, wofür das Geld verwendet wird. Aber es gibt ein Problem: Der Sparer ist aufgrund seiner geistigen Verfassung nicht in der Lage, seine Angelegenheiten zu regeln. Das muss ein anderer für ihn tun.

In solchen Fällen wurde der Sparer früher häufig entmündigt. Das gibt es seit 1992 in Deutschland nicht mehr. Heutzutage bekommen Menschen mit Demenz, aber auch mit geistiger oder psychischer Krankheit oder Behinderung mitunter einen rechtlichen Betreuer an ihre Seite gestellt. Der Betreute hat weiterhin alle Rechte, der Betreuer hilft nur.

«Das heißt aber nicht unbedingt, dass der Betreuer das Leben seines erwachsenen Klienten komplett managt», sagt der Berliner Rechtsanwalt Dietmar Kurze. Oft ist die Betreuung auf Teilbereiche beschränkt.

Der Betreuer wird von dem örtlich zuständigen Amtsgericht bestellt. Doch wie läuft das Verfahren überhaupt ab? Im Prinzip kann jeder dem Gericht einen Hinweis geben. «Das muss noch nicht einmal schriftlich erfolgen», sagt Rechtsanwältin Ulrike Kempchen von der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) in Bonn. Jemand spricht bei Gericht vor und gibt zu Protokoll, dass nach seinem Eindruck etwa die Nachbarin ihre Angelegenheiten nicht mehr vollständig selbst regeln kann.

Das Gericht geht der Sache nach. Es nimmt Kontakt mit dem Betroffenen auf, überprüft dessen Lebenssituation und schaut nach, ob eine
Vorsorgevollmacht vorliegt. Mit einer solchen Vollmacht kann jemand etwa einen Angehörigen dazu ermächtigen, ihn zu vertreten, falls er selbst dazu irgendwann nicht mehr in der Lage sein sollte. Kempchen empfiehlt, unbedingt frühzeitig eine solche Vorsorgevollmacht aufsetzen und sich dafür juristisch beraten zu lassen. Das kann im Fall eines Falles viel Aufwand ersparen.

In allen anderen Fällen wird der Betroffene vom Gericht angehört. Hinzugezogen wird ein ärztlicher Gutachter, der den Betroffenen untersucht. Danach legt das Gericht Aufgabenkreise fest, für die der Betroffene einen Betreuer benötigt. Die Richter bestimmen auch, wer Betreuer wird. «Dabei berücksichtigen sie möglichst den Wunsch des zu Betreuenden, der etwa in einer Betreuungsverfügung festgehalten sein kann», sagt Christoph Kranich von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Der Betreuer kann bei seiner Arbeit nicht frei schalten und walten. Er muss in dem ihm zugewiesenen Aufgabenkreis den Betreuten einbeziehen – falls dieser noch dazu in der Lage ist, mitzuentscheiden. Ist das nicht der Fall, ist der Betreuer gehalten, den mutmaßlichen Willen des Betreuten zu beachten. Die Arbeit des Betreuers wird vom Gericht über Rechtspfleger kontrolliert.

Betroffene müssen einen vom Gericht bestellten Betreuer nicht akzeptieren. Sie können eine vorgeschlagene Person auch ablehnen. «Dafür müssen sie einen Antrag auf einen Betreuer-Wechsel beim zuständigen Gericht einreichen», erklärt Kurze. Auch haben Patienten die Möglichkeit, sich von vornherein dagegen zur Wehr zu setzen, dass ihnen ein Betreuer an die Seite gestellt wird. Laut Kempchen ist dies keine Seltenheit. «Betroffene müssen dann in der Anhörung erklären, dass sie keinen Betreuer benötigen und gegebenenfalls bei dem für sie zuständigen Gericht später Beschwerde einlegen», erklärt die Rechtsanwältin.

Fotocredits: Albrecht Weißer
(dpa/tmn)

(dpa)

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