So gibt es im Notfall Auskunft vom Arzt

München – Grundsätzlich fällt alles, was zwischen Arzt und Patient besprochen wird, unter die ärztliche Schweigepflicht. Daher wird meist schon bei der Aufnahme in ein Krankenhaus abgefragt, wer überhaupt informiert werden darf.

«Unsere Patienten müssen sich darauf verlassen können, dass Informationen über ihren Gesundheitszustand von uns absolut vertraulich behandelt werden», sagt Max Kaplan, Vize-Präsident der Bundesärztekammer.

Nur wenn der Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden wurde, kann er Angehörigen berichten, wie der Münchner Rechtsanwalt Rudolf Ratzel erklärt. «Möchte derjenige nicht, dass beispielsweise die Ehefrau etwas von der Krankheit erfährt, hat sie keine Auskunft zu bekommen», ergänzt Hans Martin Wollenberg, Vorsitzender des Marburger Bundes Niedersachsen.

Vorsogevollmacht für die engsten Verwandten

Liegt der Betroffene jedoch im Koma oder ist aus anderen Gründen nicht ansprechbar, wird es komplizierter. Im Idealfall hat derjenige zuvor eine Vorsorgevollmacht ausgestellt. Darin könnte stehen, dass die Angehörigen unterrichtet werden dürfen. Derartige Vollmachten gibt es zum
Herunterladen unter anderem auf den Homepages der Kirchen, beim Bundesjustizministerium oder bei Verlagen.

Allerdings müsste man dieses Dokument streng genommen immer mit sich führen. «Das macht kaum jemand», gibt Ratzel zu. Manch einer habe zu Hause eine Mappe mit den wichtigsten Unterlagen, von der die engsten Verwandten wüssten, wo sie sich befindet.

Von der Schweigepflicht entbunden

Auch eine schriftliche Erklärung über die Entbindung der Schweigepflicht kann in unklaren Situationen helfen. Allerdings gilt hier ebenfalls: Man sollte sie entweder bei sich haben, oder Angehörige müssen wissen, wo sie ist. Selbst ein handgeschriebener Zweizeiler kann laut Ratzel schon eine Entlastung sein: «Für den Fall, dass ich nicht mehr ansprechbar bin, bevollmächtige ich XY, entsprechende Auskünfte einzuholen.» So etwas könne die Entscheidung erleichtern, meint Kaplan. Bei schwerwiegenderen Entscheidungen reiche es aber nicht aus, gibt Wollenberg zu bedenken.

Bei Unklarheit entscheidet der Arzt

Fehlt es also an nötiger Information, entscheidet der Arzt, wem er Auskunft erteilt. Dafür muss er einschätzen, ob der (Ehe-)Partner dem Patienten tatsächlich nahesteht. Dabei macht es laut Ratzel rechtlich keinen Unterschied, ob jemand verheiratet ist oder nicht. «Aber ich weiß, dass viele Ärzte sich sicherer fühlen, wenn sie sich an formale Kriterien halten», erläutert der Fachanwalt für Medizinrecht.

Neben diesen rein formalen zählen aber auch weiche Kriterien wie: Hat der Patient mal von demjenigen gesprochen als er noch bei Bewusstsein war? Hat der Kranke ein Bild im Geldbeutel oder die Telefonnummer notiert? Man gerät schnell in einen Graubereich, erklärt Wollenberg. Einige Ärzte fürchteten juristische Konsequenzen.

Familiengericht und Krankenhausverwaltung können helfen

Die Ärzte müssen abwägen, was der Kranke wollen würde. In der Regel werde ein Arzt davon ausgehen können, dass es dem Willen des Patienten entspricht, den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner im notwendigen Umfang zu informieren, erklärt Kaplan. Hat der Arzt Zweifel, kann er das Familiengericht entscheiden lassen. «Das geht in der Regel sehr schnell», sagt Ratzel. Ein Angehöriger kann sich ebenfalls an die Richter wenden, kommt ihm die Entscheidung des Arztes willkürlich vor. Manchmal helfe hier ein Gespräch mit der Krankenhausverwaltung, empfiehlt Ratzel. Sie könnte dem Arzt seine Befürchtungen nehmen, eine falsche Entscheidung zu treffen.

Fotocredits: Monique Wüstenhagen,Bundesärztekammer,Christian Wyrwa
(dpa/tmn)

(dpa)

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