Mit außergewöhnlichen Belastungen Steuern mindern

Berlin – Besondere Umstände können zu privaten Mehrausgaben führen. Mit der Regelung zu diesen
außergewöhnlichen Belastungen will der Gesetzgeber unzumutbare Härten bei der Steuer abmildern. Vieles fällt in diese Rubrik. Steuerzahler sollten diese Kosten im Zweifel angeben.

Wichtige Fragen und Antworten:

Was gehört zu den außergewöhnlichen Belastungen?

Wer größere Kosten hat als die meisten anderen Steuerzahler mit ähnlichem Einkommen, Vermögen und Familienstand, der hat außergewöhnliche Belastungen. Sind diese Ausgaben zwangsläufig und unvorhersehbar entstanden, können sie laut Gesetz die Steuerlast mindern. Unterschieden wird zwischen besonderen und allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen.

Zu den allgemeinen gehören vor allem Krankheitskosten. «Kosten für die Brille oder den Zahnersatz, Zuzahlungen zu Kuren oder Medikamenten. Das sind die Klassiker, die im Regelfall bei den meisten anfallen», sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Ebenso können hierzu Kosten zählen, die Folge schwerer Unwetter sind.

Das andere sind die
besonderen außergewöhnlichen Belastungen. «Das ist zum Beispiel ein auswärtig untergebrachtes Kind, etwa im Internat oder zum Studium in einer anderen Stadt», erklärt Klocke. Die Liste ist letztlich lang. Im Zweifel lohnt es sich immer, Ausgaben anzugeben. Schlimmstenfalls werden diese nicht anerkannt.

Wie hoch müssen die außergewöhnlichen Belastungen sein?

Die beiden Arten von außergewöhnlichen Belastungen werden unterschiedlich berechnet. «Für die besonderen außergewöhnlichen Belastungen gibt es feste Freibeträge. Die sind unabhängig vom Einkommen», erklärt Wolfgang Wawro vom Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg. Dazu gehören Pauschbeträge zum Beispiel für Pflegende. Steuerlich machen sich diese sofort bemerkbar.

Etwas anders ist das bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen wie den Krankheitskosten. Hier gilt generell: Absetzbar ist erst das, was die sogenannte zumutbare Belastung überschreitet. Das ist der Betrag, den Steuerzahler selber schultern müssen.

Wie berechnet sich diese zumutbare Belastung?

Diese Grenze wird immer individuell berechnet und liegt zwischen ein und maximal sieben Prozent des Einkommens. Ausschlaggebend hierfür ist neben den Gesamteinkünften eines Einzelnen oder Ehepaares die Anzahl der Kinder. «Wer mehrere Kinder und ein kleines Einkommen hat, ist schneller in dem Bereich, dass er etwas geltend machen kann, als vielleicht ein Single, der gut verdient und auch keine Kinder hat», erläutert Klocke.

Ein Beispiel: Ein Ehepaar mit zwei Kindern und einem jährlichen Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 Euro hat eine Zumutbarkeitsgrenze von 1735,30 Euro. Hatte die Familie zum Beispiel 2000 Euro Krankheitskosten im Jahr, können sich rund 265 Euro steuermindernd auswirken, erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).

Wie wird der Posten in der Steuererklärung angegeben?

Die außergewöhnlichen Belastungen werden auf Seite drei des Mantelbogens abgefragt. Belege müssen nicht beigefügt werden, gegebenenfalls werden sie nachgefordert. Das Finanzamt prüft von Jahr zu Jahr unterschiedliche Schwerpunkte. Hier wird nach Auffälligkeiten gesucht. Trifft es die außergewöhnlichen Belastungen, können Zahnarztrechnungen oder Kosten für einen Kuraufenthalt angefordert werden, wenn ein Steuerzahler hier in einem Jahr hohe Kosten angibt.

Kann man vorab überschlagen, ob es sich lohnt?

«Es gibt im Internet Rechner zur zumutbaren Eigenbelastung», erklärt Isabel Klocke – zum Beispiel online auf der
Seite der Finanzverwaltung. Die Expertin empfiehlt im Zweifelsfall, die Kosten auf jeden Fall ins Steuerformular einzutragen. «Dann haben Sie nichts verschenkt. Es macht halt ein bisschen Arbeit.»

Fotocredits: Friso Gentsch,Annette Koroll,Wolfgang Wawro
(dpa/tmn)

(dpa)

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