Kein Zugang zu tödlichem Medikament für gesunde Patienten

Leipzig – Einen Anspruch auf ein tödliches Medikament für einen

Suizid haben in Deutschland nur schwerkranke Menschen in extremen

Notlagen. Gesunden Patienten bleibt der Zugang dagegen versperrt. Das

hat das
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Das Gericht bestätigt damit sein Sterbehilfeurteil aus dem Jahr 2017. Diesmal hatten die Richter den Fall eines älteren Ehepaares auf dem

Tisch, das vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

(BfArM) die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis begehrte.

Das Paar wollte selbstbestimmt sein Leben beenden, so lange es noch von schweren Krankheiten und Siechtum verschont ist. Das BfArM lehnte den Antrag ab. Auch die Klage des Paares blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht wies nun auch die Revision zurück (Az.:

BVerwG 3 C 6.17). Das Betäubungsmittelgesetz schließe einen Anspruch

auf ein tödliches Medikament zum Suizid grundsätzlich aus, begründete

der 3. Senat. Ziel des Gesetzes sei es, die menschliche Gesundheit

und das Leben zu schützen.

Eine Ausnahme kann es nach dem Sterbehilfeurteil von 2017 (Az.:

BVerwG 3 C 19.15) nur in Extremfällen für unheilbar Kranke geben.

Auch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe beschäftigt sich

mit dem Thema Sterbehilfe. Schwerkranke, Ärzte und Suizidhelfer haben gegen den neuen Paragrafen 217 im Strafgesetzbuch geklagt. Er stellt seit Ende 2015 die «geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung» unter Strafe.

Der Bundestag wollte mit dem neuen Straftatbestand verhindern, dass Suizidhilfe-Vereine wie Sterbehilfe Deutschland oder Dignitas aus der Schweiz ihre Angebote für zahlende Mitglieder ausweiten. Ein Urteil gibt es noch nicht. (Az. 2 BvR 2347/15 u.a.).

Nach der derzeitigen Rechtslage können Ärzte das Sterben mit

Palliativmedizin möglichst erträglich gestalten. Lebensverlängernde

Maßnahmen haben sie abzubrechen, wenn der Patient das so will.

Fotocredits: Patrick Seeger
(dpa)

(dpa)

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