Erbstreit: Prozesskosten können Erbschaftsteuer mindern

Düsseldorf – Erben, die einen Rechtsstreit um den Nachlass führen, dürfen die entstandenen Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten geltend machen. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az.: 4 K 509/16) hervor.

Die Folge für Erben: «Damit lässt sich die Erbschaftsteuer verringern», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Generell gilt: Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Abwicklung, Verteilung und Regelung des Erbes stehen, können als Nachlassverbindlichkeiten von der Erbschaftsteuer abgezogen werden. Das bedeutet: Der Prozess muss in unmittelbarem Zusammenhang zum Erbe stehen, damit die Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeit akzeptiert werden. Der Ausgang des Rechtsstreits ist für den Steuerabzug unerheblich. Prozesskosten können auch steuerlich geltend gemacht werden, wenn der zivilrechtliche Streit erfolglos ist.

Auch wenn das Finanzamt gegen das steuerzahlerfreundliche Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf Revision eingelegt hat, sollten Erben in ähnlichen Fällen Prozesskosten geltend machen. «Wird dies vom Finanzamt nicht berücksichtigt, sollte gegen den Erbschaftsteuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden», rät Klocke. Zur Begründung kann auf das entsprechende Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (Az.: II R 6/17) verwiesen werden. Der eigene Steuerfall bleibt dann bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs offen.

Fotocredits: Jens Büttner
(dpa/tmn)

(dpa)

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