Ermäßigte Besteuerung auch bei einvernehmlicher Abfindung

Berlin/Münster – Erhalten ausscheidende Arbeitnehmer eine Abfindung, können sie dafür unter bestimmten Voraussetzungen eine ermäßigte Besteuerung beantragen. Dies ist nach der sogenannten Fünftel-Regelung möglich.

«Voraussetzung ist, dass eine Konfliktsituation vorgelegen hat, die durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich beendet wurde», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster hervor (Az:. 1 K 3037/14 E).

Im konkreten Fall hatten ein Verwaltungsangestellter und dessen Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig beendet. Der Chef zahlte dem Angestellten eine Abfindung und beendete damit den vorherigen Streit über eine höhere Gehaltsklasse. Der Angestellte beantragte in seiner Einkommensteuererklärung eine ermäßigte Besteuerung für die Abfindung.

Das Finanzamt lehnte dies ab, da keine besondere Drucksituation vorgelegen habe. Der Mann argumentierte aber, dass es sich um eine Konfliktsituation gehandelt habe. Er wollte kein weiteres Jahr ohne besoldungsmäßige Höhergruppierung bei gleichzeitigem hohen Arbeitsdruck beschäftigt sein.

Die Richter gaben dem Mann Recht, da mit dem Auflösungsvertrag ein Konsens erzielt wurde: Der Arbeitgeber konnte die beabsichtigte Frühverrentung durchsetzen, und der Verwaltungsangestellte musste kein weiteres Dienstjahr ohne eine Höhergruppierung absolvieren.

Das Finanzamt will das Urteil nicht hinnehmen und hat beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (Az.: IX R 16/17). Dennoch gilt: «Verweigert das Finanzamt in ähnlich gelagerten Fällen die Steuerbegünstigung für die Abfindungen, können sich Betroffene auf die anhängige Revision beziehen und Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen», sagt Klocke. Sie sollten auch das Ruhen des Verfahrens beim Finanzamt beantragen. So bleibt der eigene Steuerfall bis zum Abschluss des genannten Pilotverfahrens offen.

Fotocredits: jens_Schierenbeck
(dpa/tmn)

(dpa)

Related posts

Comment