Berlin (dpa/tmn) – Das Ende einer Ehe ist mehr als nur Herzschmerz. Die anstehende Scheidung ist nicht zuletzt auch mit viel Papierkram verbunden. Gemeinsame Versicherungspolicen und Konten, aber auch der gemeinsame Mietvertrag gehören auf den Prüfstand.
Auch getrennte Ehepartner müssen gemeinsam klären, was sie kündigen, auflösen, übertragen oder vertraglich verändern wollen. Diese Entscheidungen sollten sie im Trennungsjahr treffen, das der Scheidung vorangeht. Wenn das meiste vorab geklärt wurde, könne man auch das Scheidungsverfahren am Ende beschleunigen, sagt der Berliner Rechtsanwalt Mathis Ruff. Grundsätzlich habe eine Trennung oder Scheidung zunächst keine Auswirkungen auf Verträge, bei denen beide als gleichberechtigte Partner unterschrieben haben. Somit gilt: «Die Verträge sind einzuhalten.»
Denn ein Sonderkündigungsrecht gibt es auch im Fall von Trennung und Scheidung normalerweise nicht, erklärt Rechtsanwalt Ralf Gerdes aus dem baden-württembergischen Ehingen. Die Ehegatten klären im Idealfall miteinander – ansonsten mit anwaltlicher Hilfe -, wie sie alles regeln wollen. Dafür können sie auch eine notariell beglaubigte Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung abschließen.
Dann gilt aber: Stimmt ein Vertragspartner den Entscheidungen der Eheleute nicht zu, sind auch die Festlegungen in der Folgevereinbarung nicht bindend, erklärt Ruff, der Vorsitzender des Berufsverbands der Rechtsjournalisten ist. Das kann Probleme bereiten, wenn etwa die Bank, die Versicherung oder der Vermieter einen der Partner nicht aus dem gemeinsamen Vertrag entlassen will.
Das Aus einer Ehe ist meist auch mit einer räumlichen Trennung verbunden. Haben beide den Mietvertrag unterschrieben, gilt: Auch wenn ein Partner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, bleibt er Mieter, erläutert Gerdes. Das heißt, er haftet weiterhin auch für die Miete und eventuell Schadensersatzansprüche. «Der in der Ehewohnung verbleibende Partner kann anteilige Mietzahlungen vom ausgezogenen Partner verlangen», erklärt Ruff. Sobald die Scheidung rechtskräftig ist, kann diese Zahlungsverpflichtung des ausgezogenen Gatten entfallen, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 12 F 170/15).
Der ausziehende Ehepartner kann bei dem Vermieter aber beantragen, dass er aus dem Mietvertrag entlassen wird. Zunächst muss der Ehepartner, der in der Wohnung bleibt, zustimmen – und dann der Vermieter. Sollten der Partner und der Vermieter jedoch dagegen stimmen, dann bleiben beide Partner Hauptmieter.
Gibt es nur einen Hauptmieter, kann der andere die Wohnung meist nur übernehmen, wenn er selbst über ausreichend Einkommen verfügt. Ruff rät: Probleme mit Vermietern könne man umgehen, indem man einen neuen Partner oder ein Elternteil als zweiten Hauptmieter angibt.
Oft haben Verheiratete gemeinsam Versicherungen abgeschlossen, manchmal ist aber auch nur einer der beiden Versicherungsnehmer. In jedem Fall müssen die Ehepartner mit der Versicherer klären, wer künftig bei welchem Vertrag übernimmt. Wer bislang über den Ehepartner krankenversichert war, benötigt einen eigenen Vertrag, sobald die Scheidung rechtskräftig ist, erklärt der Kölner Finanzberater Matthias Wörmann. Meist gilt automatisch eine «freiwillige» Weiterversicherung in der bisherigen Krankenkasse. Will der Partner die Krankenversicherung wechseln, sollte er innerhalb von zwei Wochen die neue Mitgliedschaft nachweisen.
Bei Lebens- oder Rentenversicherungen sollten die Partner prüfen, wer als Begünstigter im Leistungsfall angegeben ist. «Das Bezugsrecht kann man einfach ändern», sagt Wörmann. Doch Vorsicht: Wenn ein Partner neu heiratet, sollte er dringend vermeiden, den «Ehegatten» ohne namentliche Festlegung einzusetzen. Denn in einem solchen Fall könnte am Ende auch der geschiedene Gatte als Begünstigter eintreten, erklärt Ruff. Von einer Kündigung der Versicherung rät er ab, da dies in den meisten Fällen mit finanziellen Einbußen einhergeht.
Auch gemeinsame Girokonto sollten die Partner auflösen – allerdings sei es sinnvoll, wenn sie für eine gewisse Zeit weiterlaufen. Erst kündigen, wenn beide Partner jeweils ihre Zahlungsein- und ausgänge auf ein eigenes Konto umgeleitet haben. Vorhandenes Guthaben auf gemeinsamen Giro- oder Spar-Konten steht beiden jeweils zur Hälfte zu. Auch bei Schulden haften beide Partner in vollem Umfang. Wer sie letztendlich begleicht, müssen die Ehepartner untereinander regeln. Kann einer nicht zahlen, kann die Bank den anderen in Haftung nehmen.
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(dpa)