Fortbildung: Interesse des Betriebs schützt vor Lohnsteuer

Berlin – Der Chef kann Fortbildungskosten für seine Angestellten übernehmen. Dann ist es allerdings wichtig, dass das betriebliche Interesse an der Weiterbildungsmaßnahme im Vordergrund steht und dies genau dokumentiert wird.

Denn: «In der Regel vermutet das Finanzamt einen geldwerten Vorteil, wenn der Arbeitgeber die Fortbildung für seine Mitarbeiter bezahlt», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Dann werden Lohnsteuer und Sozialabgaben für die Fortbildung fällig. Überwiegt hingegen das betriebliche Interesse an der Weiterbildung, entsteht kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, entschied das Finanzgericht Münster (Az.: 13 K 3218/13 L).

Im Streitfall war ein Unternehmer für Schwer- und Spezialtransporte laut tariflicher Bestimmungen dazu verpflichtet, Fortbildungskosten für seine angestellten Fahrer zu übernehmen. Das Finanzamt behandelte die Zahlung der Fortbildung als steuerpflichtigen Arbeitslohn und forderte Lohnsteuer ein. Dagegen klagte der Unternehmer, da die Fortbildung auch im Interesse des Betriebs liege.

Das Finanzgericht gab ihm Recht und entschied, dass die Kostenübernahme der Weiterbildung keinen Arbeitslohn darstellt. Die Fortbildung ermögliche den Fahrern sich verstärkt über verkehrsgerechtes Verhalten in Gefahren- und Unfallsituationen zu informieren. Auch die Themen sicheres Beladen der Fahrzeuge und kraftstoffsparendes Fahren behandelte die Fortbildung. Dies erhöhe nicht nur die Sicherheit im Straßenverkehr, sondern stärke auch die Abläufe im Betrieb. Zusätzlich sprach für das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers, dass der Unternehmer laut Tarifvertrag dazu verpflichtet war, die Kosten für die Fortbildung zu tragen.

Weitere Indizien können sein, dass die Fortbildung innerhalb der Arbeitszeit stattfindet oder dass die Weiterqualifikation eines Mitarbeiters notwendig wird, weil sich auf Stellenanzeigen kein passender Bewerber gemeldet hatte.

Fotocredits: Jens Kalaene
(dpa/tmn)

(dpa)

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