Freibeträge für studierende Kinder nutzen

Berlin (dpa/tmn) – Eltern von studierenden Kindern dürfen bestimmte Unterstützungsleistungen steuerlich absetzen. «Überzogene Vorstellungen sollten sich Eltern von dem, was der Fiskus anerkennt, aber nicht machen», erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

«Grundsätzlich gilt, dass nur der Student selbst die Kosten für sein Studium absetzen kann», stellt Klocke klar. Aber was gilt für Eltern? Für Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, gibt es Kindergeld beziehungsweise den Kinderfreibetrag. Vorsicht ist geboten, wenn das Kind bereits über eine abgeschlossene Ausbildung oder ein abgeschlossenes Studium verfügt. Dann wird das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag nur gewährt, wenn das Kind nebenbei nicht mehr als durchschnittlich 20 Stunden in der Woche arbeitet. «Eltern sollten den Umfang eines Studentenjobs mit dem Kind absprechen», so Klocke.

Für Kinder, die während der Ausbildung auswärts wohnen, zum Beispiel in einem Internat oder in einer eigenen Studentenwohnung, können Eltern den sogenannten Ausbildungsfreibetrag erhalten. Er beträgt 924 Euro pro Jahr und wird Eltern gewährt, die für das Kind Kindergeld oder den Kinderfreibetrag bekommen. Eltern können zudem die Kranken- und Pflegekassenbeiträge des Kindes als eigene Sonderausgaben absetzen. Voraussetzung ist auch hier, dass ein Anspruch auf Kindergeld oder den Freibetrag besteht. Für Kinder, für die kein Kindergeld oder Kinderfreibetrag mehr gewährt wird, können Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Im Jahr 2016 werden hier maximal 8652 Euro anerkannt.

Fotocredits: Oliver Berg

(dpa)

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