Rechtliche Betreuer können Steuervorteil nutzen

Berlin – Ehrenamtliche Betreuer, die eine Aufwandsentschädigung aus der Landeskasse gezahlt bekommen, können bis zu 2400 Euro im Jahr steuerfrei erhalten.

«Ob darüber hinaus sogar die gesamte Aufwandsentschädigung unversteuert bleiben kann, wird gegenwärtig gerichtlich geklärt», sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Dazu läuft ein Verfahren beim Bundesfinanzhof, von dem auch andere ehrenamtliche Betreuer profitieren können.

Im verhandelten Fall war die Klägerin als ehrenamtliche Betreuerin im Bereich der Behindertenhilfe bei einem gemeinnützigen Sozialunternehmen tätig. Dafür erhielt sie einen Aufwendungsersatz, der aus der Landeskasse Baden-Württemberg bezahlt wurde.

Finanzamt erkannte nur Übungsleiterfreibetrag an

Bei ihrer Einkommensteuererklärung verlangte die Klägerin, dass die Aufwandsentschädigung vollständig steuerfrei bleibe. Das Finanzamt berücksichtigte hingegen lediglich den sogenannten Übungsleiterfreibetrag. Dadurch blieben Einnahmen in Höhe von 2400 Euro unversteuert, für den Rest fiel jedoch Einkommensteuer an.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte die Auffassung des Finanzamts (
Az.: 2 K 317/17). Dabei bezog sich das Finanzgericht auf die seit dem Jahr 2011 geltende Rechtslage, wonach für ehrenamtliche Betreuer der sogenannte Übungsleiterpauschbetrag nach Paragraf 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes anwendbar sei.

Urteil ist beim Bundesfinanzhof anhängig

Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, betont Klocke. Denn die Betreuerin hat dagegen Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, die dort unter dem Aktenzeichen VIII R 20/19 geführt wird. Ehrenamtliche Rechtsbetreuer, die eine Aufwandsentschädigung aus der Landeskasse erhalten, können sich auf das Gerichtsverfahren stützen und Einspruch gegen ihren Einkommensteuerbescheid einlegen, wenn das Finanzamt die Einnahmen versteuert.

Der Einspruch sollte mit dem laufenden Verfahren begründet werden. Zugleich sollten Betroffene das Ruhen des eigenen Steuerfalls beantragen, rät Klocke. So bleibt er bis zu einer abschließenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs offen und kann eventuell nach einem Urteil noch zugunsten der Betreuer geändert werden.

Fotocredits: Silvia Marks
(dpa/tmn)

(dpa)

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