Reiserabatte sind kein Arbeitslohn – Einspruch einlegen

Berlin (dpa/tmn) – Reisebüroangestellte, bei denen das Finanzamt Lohnsteuer wegen gewährter Reiserabatte verlangt, sollten dies nicht hinnehmen. Der Rabatt, den ein Reiseveranstalter einer Angestellten gewährt, stellt keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

«Das Urteil lässt vor allem die Touristikbranche aufhorchen», ergänzt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. In dem Fall (Az.: 5 K 2504/14 E) buchte die Angestellte eines Reisebüros eine Kreuzfahrt für sich und ihren Ehemann. Der Veranstalter der Hochseekreuzfahrt bot Reisebüroinhabern und dessen Angestellten zur Sicherung der Geschäftsbeziehung Rabatte von über 80 Prozent an, sodass die Angestellte für ihre Reise statt 6330 Euro lediglich 1540 Euro bezahlte. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung behandelte das Finanzamt den Rabatt als geldwerten Vorteil und rechnete ihn zum Arbeitslohn der Angestellten hinzu.

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied zugunsten der Angestellten: Ein geldwerter Vorteil läge nur dann vor, wenn der Reiseveranstalter die Vergünstigung im Interesse des Arbeitgebers gewährt hätte. Hier wurde der Rabatt jedoch aus eigenwirtschaftlichem Interesse des Veranstalters eingeräumt. Darunter fallen beispielsweise die Optimierung von Kapazitäten oder die Reduzierung von Kosten. Es seien zudem keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Veranstalter die individuelle Arbeitsleistung der Frau entlohnen wollte, sodass eine Qualifizierung des Rabatts als Arbeitslohn nicht in Betracht komme.

«Wird in ähnlichen Fällen eine Reisevergünstigung der Lohnsteuer unterworfen, so sollten Reisebüroangestellte sich auf das vorliegende Urteil beziehen», rät Klocke. Gegebenenfalls sollte gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt werden.

Fotocredits: Katharina Hölter

(dpa)

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