Steuerzahler müssen alte Unterlagen meist nicht archivieren

Berlin – Steuerzahler müssen ihre Unterlagen in der Regel nicht archivieren. Wurden Rechnungen und Belege dem Finanzamt bereits vorgelegt und ist der Steuerbescheid in Ordnung, können die Papiere entsorgt werden. Darauf macht der Bund der Steuerzahler aufmerksam.

Allerdings sollten Steuerzahler warten, bis der Bescheid bestandskräftig ist. Das ist einen Monat nach Bekanntgabe der Fall. Kommt der Bescheid per Post, gilt er in der Regel drei Tage, nachdem das Finanzamt den Brief zur Post gegeben hat, als bekanntgegeben.

Enthält der Steuerbescheid einen sogenannten Vorbehalt der Nachprüfung, sollten die Belege ebenfalls nicht sofort aussortiert werden. Denn solange der Vorbehalt der Nachprüfung wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung noch geändert werden.

Eine Sonderregelung gibt es für vermögende Steuerzahler: Wer in einem Jahr Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder aus nichtselbstständiger Arbeit von mehr als 500 000 Euro erzielt hat, muss die entsprechenden Unterlagen sechs Jahre lang aufheben.

Fotocredits: Armin Weigel
(dpa/tmn)

(dpa)

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