Tipp für Unternehmer: Unterlagen richtig entsorgen

Berlin – Häufig wird die Ruhephase während des Jahreswechsels genutzt, um Unterlagen in Ordnung zu bringen. Aber nicht alle Belege, Quittungen und Rechnungen, die sich über die Jahre angesammelt haben, dürfen vernichtet werden. Darauf macht der Bund der Steuerzahler aufmerksam.

Ein Unternehmer muss beispielsweise Geschäftsbücher, Inventare, Bilanzen und sonstige zu führende Bücher zehn Jahre lang aufbewahren. Auch digitale Aufzeichnungen müssen zehn Jahre lang gespeichert werden. Empfangene oder abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe müssen grundsätzlich sechs Jahre lang aufbewahrt werden. Zu Beginn des Jahres 2017 können Unternehmer daher Bücher und Aufzeichnungen mit der letzten Eintragung aus dem Jahr 2006, Inventare, die bis 31. Dezember 2006, oder Jahresabschlüsse, die bis zum 31. Dezember 2006 oder früher aufgestellt worden sind, und Buchungsbelege aus dem Jahr 2006 und früher entsorgen. Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Durchschriften abgesandter Handels- und Geschäftsbriefe, die bis zum 31. Dezember 2010 oder früher abgesandt wurden, können ebenfalls vernichtet werden.

Auch das Mindestlohngesetz enthält Aufbewahrungspflichten für Unternehmer: Seit dem Jahr 2015 müssen Arbeitgeber in der Regel die Arbeitszeiten von geringfügig Beschäftigten, kurzfristig Beschäftigten sowie Beschäftigten in bestimmten Branchen wie dem Bau- und Gaststättengewerbe aufzeichnen und mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.

Fotocredits: Arno Burgi
(dpa/tmn)

(dpa)

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