Vorsorgedokumente immer gut aufbewahren

Berlin – Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sind wichtige Dokumente, die im Notfall schnell gebraucht werden. Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Vertrauensperson ausgewählt werden, die bei vorübergehender oder dauerhafter Entscheidungsunfähigkeit für den Verfasser handeln kann.

Wer keine Vorsorgevollmacht erteilen möchte, kann zumindest eine Betreuungsverfügung errichten. Die eingesetzte Vertrauensperson würde dann im Vorsorgefall zum Betreuer bestellt und unterläge damit der gerichtlichen Kontrolle durch das Betreuungsgericht.

«Wir empfehlen jedem, der über 18 Jahre alt ist, eine Vorsorgevollmacht anzufertigen», sagt Simone Weidner von der Stiftung Warentest in Berlin. «Dazu kann man getrost ein Formular zum Ankreuzen nutzen, wie es beispielsweise die Stiftung Warentest anbietet.» Auch das Bundesjustizministerium und verschiedene Institutionen bieten Musterformulare an.

Diese Dokumente können ihre Wirkung allerdings nur entfalten, wenn sie im Ernstfall auch gefunden werden. Eine Möglichkeit ist, die Unterlagen zu Hause in einem Notfallordner aufzubewahren, den der Bevollmächtigte schnell findet. «Oder man händigt ihm eine Kopie aus, damit er sofort handlungsfähig ist.»

Der Notar

Die Beurkundung durch einen Notar ist zwar nicht unbedingt notwendig. «Es ist aber für die Akzeptanz im alltäglichen Rechtsverkehr hilfreich, wenn die Vollmacht durch einen Notar beglaubigt oder besser noch beurkundet ist», meint Karin Bumann vom Deutschen Caritasverband in Berlin.

Im Falle einer notariellen Beurkundung gestaltet der Notar die Vollmacht rechtssicher aus und stimmt sie auf die jeweiligen individuellen Bedürfnisse des Vorsorgenden ab. Die Überprüfung der Identität und Geschäftsfähigkeit führt zudem dazu, dass die wirksame Errichtung später kaum angezweifelt werden kann.

Gerade bei hochbetagten Vollmachtgebern hilft dies, spätere Streitigkeiten über die wirksame Erteilung der Vollmacht zu vermeiden. Für bestimmte Angelegenheiten ist eine beurkundete Vollmacht sogar zwingend, erklärt Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer in Berlin. «Nur die beurkundete Vorsorgevollmacht deckt daher alle Arten von Rechtsgeschäften bestmöglich ab.»

Patientenverfügung

Ähnlich sollten Verbraucher im Prinzip auch mit ihrer Patientenverfügung umgehen. Mit diesem Dokument können Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall geäußert werden, in dem ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit vorliegt. Auch für die Patientenverfügung gibt es Formulare, etwa von der Stiftung Warentest, Ärztekammern oder sozialen Institutionen Formulare an. Mitunter hilft der Hausarzt beim Ausfüllen oder Formulieren der Patientenverfügung.

«Diese Unterlagen können ebenfalls im Notfallordner zu Hause aufbewahrt werden», sagt Simone Weidner. «Es ist aber wichtig, sie von Zeit zu Zeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, weil sich Rechtsprechung und medizinische Standards ändern.»

Eine notarielle Beurkundung ist nicht unbedingt notwendig. «Sie hat jedoch den Vorteil, dass der Notar über die Tragweite der Patientenverfügung belehrt und – gegebenenfalls in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt – zugleich für eine auf die jeweiligen individuellen Bedürfnisse abgestimmte und rechtssichere Ausgestaltung sorgt», sagt Dominik Hüren.

Wer Vorsorgevollmacht, eine Patienten- oder Betreuungsverfügung nicht zuhause aufbewahren will, kann die Dokumente beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR) melden. «Die Dokumente werden aber lediglich registriert, nicht hinterlegt», stellt Dominik Hüren klar. Allerdings wird dadurch gewährleistet, dass die Vorsorgedokumente in einem Betreuungsverfahren auch beachtet werden.

Fotocredits: Karl-Josef Hildenbrand
(dpa/tmn)

(dpa)

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