Wann Eltern den Ausbildungsfreibetrag nutzen können

Neustadt/Weinstraße – Eltern unterstützen ihre Kinder oft beim Studium oder Ausbildung finanziell. In vielen Fällen können sie beim Finanzamt dann einen Ausbildungsfreibetrag geltend machen. Darauf weist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) in Neustadt an der Weinstraße hin.

Der Freibetrag liegt bei 924 Euro pro Jahr. Die Ausbildung beziehungsweise das Studium müssen jedoch nachgewiesen werden. Wichtig zu beachten: Die Eltern müssen noch Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise auf den Kinderfreibetrag haben. Und: Das Kind muss volljährig sein und während der Ausbildung außerhalb des elterlichen Haushalts wohnen, also zum Beispiel in einer eigenen Mietwohnung, WG oder in einem Heim oder Internat.

Gewährt wird der Ausbildungsfreibetrag nicht auf ein ganzes Jahr, sondern Monat für Monat. Für jeden vollen Kalendermonat, für den eine der genannten Bedingungen nicht zutrifft, wird der Ausbildungsfreibetrag um ein Zwölftel reduziert. Ein Beispiel: Endet die Ausbildung des Kindes am 31. März eines Kalenderjahres, gilt der Ausbildungsfreibetrag für drei Monate. Die Eltern können also 231 Euro geltend machen (924 Euro mal drei Zwölftel).

Wird ein Elternpaar steuerlich nicht zusammenveranlagt, hat laut VLH jeder Partner Anrecht auf den halben Ausbildungsfreibetrag. Beide können allerdings gemeinsam beantragen, die Teilung zugunsten eines Ehegatten aufzuheben.

Fotocredits: Jan-Philipp Strobel
(dpa/tmn)

(dpa)

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