Wann Familien eine Sorgerechtsverfügung brauchen

Berlin – Die wenigsten Eltern wollen sich mit der Frage beschäftigen, wer nach ihrem Tod für ihre Kinder sorgen soll. Dabei ist die Wahl des Vormunds entscheidend für die Zukunft des Nachwuchses. Diese wichtige Frage können und sollten Eltern deshalb mit einer Sorgerechtsverfügung klären.

«Mit einer Sorgerechtsverfügung können Eltern für den Fall ihres Todes einen Vormund für ihre minderjährigen Kinder benennen», sagt Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer. Solange ein Elternteil noch lebt, kommt die Verfügung jedoch grundsätzlich nicht zum Tragen. Dann erhält der lebende Elternteil das alleinige Sorgerecht.

Wenn aber der lebende Elternteil nicht sorgeberechtigt war und die Übertragung des Sorgerechts auf diesen dem Wohl des Kindes widerspricht oder beide Eltern verstorben sind, müsse das Familiengericht einen Vormund benennen, erklärt Hüren.

«Das Familiengericht muss einen Vormund auswählen, der insbesondere nach seiner Vermögenslage und seinen persönlichen Verhältnissen geeignet ist», sagt Hüren. Dabei sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönliche Bindung des Kindes zum Vormund, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Kind sowie das religiöse Bekenntnis des Kindes zu berücksichtigen.

Mit der Sorgerechtsverfügung können Eltern auch bestimmte Menschen von der Vormundschaft ausschließen. «Eltern können etwa verhindern, dass die bärbeißige Schwiegermutter die Macht über das Kind bekommt», sagt Eva Becker, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Minderjährige dürfen übrigens keine Vormundschaft übernehmen. Das gleiche gilt für Personen, die selbst betreut werden. «Das Erbe müssen Eltern nicht direkt dem Vormund überlassen. Sie können einen separaten Testamentsvollstrecker benennen», erklärt Jan Bittler, Geschäftsführer der Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge.

Der Vollstrecker verwaltet das Erbe dann im Sinne der Eltern – zum Beispiel, um die Kinder im Rahmen ihrer Ausbildung zu unterstützen. «Sind die Kinder dann volljährig, gibt der Testamentsvollstrecker das Erbe an diese heraus», sagt Bittler.

«Bevor Eltern jemanden benennen, sollten sie sich mit dem angedachten Vormund zusammensetzen und alle Fragen klären», sagt Bittler. Zwar verpflichtet das Gesetz grundsätzlich zur Übernahme einer Vormundschaft, aber es gibt auch Ausnahmen – etwa für Menschen, die 60 Jahre oder älter sind. «Ab dem 14. Lebensjahr müssen Kinder außerdem eingebunden werden, da sie einem Vormund dann auch widersprechen können», erklärt Bittler.

Ist die Sorgerechtsverfügung auf den Weg gebracht haben, sollten Eltern das Dokument aktuell halten. «Nachdem die Verfügung geschrieben ist, wollen sie sich viele gar nicht mehr ansehen. Das ist fatal», sagt Becker. Denn über die Jahre kann sich vieles ändern.

Deshalb sollten sich Eltern eine «Wiedervorlage-Frist» von höchstens fünf Jahren setzen, empfiehlt Becker. «Allerdings werden Kinder auch ziemlich schnell volljährig. Dann ist die Sorgerechtsverfügung nicht mehr nötig», sagt die Expertin.

Fotocredits: Karl-Josef Hildenbrand,DVEV,Eva Becker
(dpa/tmn)

(dpa)

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