Was mit geerbten Verträgen zu tun ist

Berlin/Bonn – Erben müssen nach dem Tod eines Menschen nicht nur den schmerzhaften Verlust verarbeiten. Es gilt auch, die bestehende Verträge des Verstorbenen zu prüfen.

Verträge gehen auf den Erben über – und
viele enden keinesfalls automatisch mit dem Tod. Und selbst wenn keine Kündigung notwendig ist, müssen die jeweiligen Vertragspartner stets über den Tod informiert werden.

Erben werden mit dem Tod des Erblassers umgehend dessen Rechtsnachfolger, erläutert Marie Schlicker von der Zeitschrift «Finanztest» der Stiftung Warentest. «Man steigt in die Fußstapfen und übernimmt alles.» Dazu zählen Immobilien, Barvermögen und Schulden, Versicherungen, Verträge und Abonnements. «Erbschaft bedeutet: Eintritt in alle Rechten, aber auch alle Pflichten», sagt der Bonner Rechtsanwalt Cornel Potthast. Das gelte damit auch für Ansprüche und Verbindlichkeiten von Schuldverträgen.

Manche vertraglichen Bindungen enden mit dem Tod. Dienst- und Arbeitsverträge sowie Vereinsmitgliedschaften zählen dazu. Dem Arbeitgeber oder dem Verein muss der Tod des Angehörigen natürlich gemeldet werden. Kündigen müssen Erben solche Verbindungen aber nicht zusätzlich.

Schlicker rät, generell bei allen Benachrichtigungen die Kopie der Sterbeurkunde mitzusenden. «Es reicht in der Regel nicht, nur den Tod mitzuteilen, ohne jeden Nachweis», stellt sie klar.

Privathaftpflicht- oder Berufsunfähigkeitspolicen etwa sind personenbezogen. Sie enden mit dem Tod, wenn keine anderen Personen – etwa der Ehepartner oder Kinder – mitversichert sind. Das gilt auch für Krankenversicherungen.

Sachgebundene Policen wie Wohngebäude- oder Autoversicherungen bleiben dagegen erstmal bestehen. Sie müssen gekündigt werden, wenn Erben den Versicherungsvertrag nicht übernehmen wollen. Nicht immer besteht hier ein außerordentliches Kündigungsrecht. Bei der Kündigung einer Versicherung müssen Erben in der Regel den Versicherungsschein im Original mitschicken. Vorher sollten sie sich eine Kopie ziehen.

Hausratversicherungen enden zwei Monate nachdem der Versicherer von dem Tod in Kenntnis gesetzt wurde, erklärt der Bund der Versicherten (BdV). Anteilige Jahresbeträge werden zurückgezahlt. Übernehmen Erben die Wohnung des Verstorbenen samt Hausrat, übernehmen sie die Police. Ausnahme: Sie besitzen schon eine Hausratversicherung, wie Schlicker sagt. Dann könnten sie außerordentlich kündigen.

Zu viel Zeit sollten sich Erben nach dem Tod mit den Meldungen an die Versicherer nicht lassen. Und bei manchen Policen ist sogar besondere Eile geboten. Da kommt es «auf Stunden an, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden», warnt der Bund der Versicherten (BdV).

Schnelligkeit gefragt ist beispielsweise bei Lebens- oder Sterbegeldversicherungen. «Melden Sie sich sofort, wenn Sie wissen, dass so eine Police existiert hat», rät Kerstin Becker-Eiselen von der Verbraucherzentrale Hamburg. Die Fristen liegen nach Angaben von «Finanztest» zwischen 24 und 72 Stunden. Neben der Sterbeurkunde und dem originalen Versicherungsschein müssten Erben dem Anbieter häufig auch eine «ausführliche ärztliche oder amtliche Bescheinigung über die Todesursache» vorlegen, erklärt der BdV.

Unfallversicherungen hätten demnach eine Frist von 48 Stunden, weil die Anbieter häufig noch die Umstände des Todes untersuchen wollen, wenn ein Angehöriger infolge eines Unfalls ums Leben gekommen ist.

«Ich muss mir als Erbe ganz schnell einen Überblick über die bestehenden Verträge verschaffen», sagt Schlicker. Auch wenn der Schmerz groß ist, darf das nicht lange warten. Im besten Fall hat der Verstorbene die Unterlagen übersichtlich in Ordnern abgeheftet. Sonst können auch Kontoauszüge oder Briefe Hinweise liefern. Das Einhalten der Fristen kann manches Problem ersparen. «Im schlimmsten Fall kann der Versicherer unter Umständen Zahlungen verweigern», so Schlicker.

Zeitungsabos oder Monatskarten für Bus und Bahn müssen gekündigt werden. Kündigungen von Telefon- und Internetverträgen würden unter Vorlage der Sterbeurkunde regelmäßig akzeptiert, sagt Becker-Eiselen. Gesetzlich geregelt sei ein Sonderkündigungsrecht bei Mietverträgen.

Fotocredits: Andrea Warnecke
(dpa/tmn)

(dpa)

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