Was Steuerzahler entsorgen dürfen

Berlin (dpa/tmn) – Privatpersonen müssen Rechnungen und relevante Belege für die Steuer grundsätzlich nicht langfristig archivieren. Dennoch sollten sie gewisse Regeln einhalten und Unterlagen nicht blindlings entsorgen.

Wurden sie dem Finanzamt vorgelegt und ist der Steuerbescheid in Ordnung, kann man Belege wegwerfen. «Hier sollte man lediglich die Bestandskraft des Steuerbescheides abwarten», rät Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Meist wird ein Steuerbescheid bereits einen Monat nach seiner Bekanntgabe bestandskräftig.

Eine Sonderregelung gibt es für gut verdienende Steuerzahler: Wer mit Einkünften aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder etwa nichtselbstständiger Arbeit mehr als 500 000 Euro im Jahr erzielt hat, muss die entsprechenden Unterlagen sechs Jahre lang aufheben.

Bei Rechnungen über Bauleistungen gilt außerdem, unabhängig vom Einkommen des Steuerzahlers: Nach dem Umsatzsteuergesetz muss man Rechnungen, die für Arbeiten oder Dienstleistungen an einem Grundstück ausgestellt wurden, zwei Jahre lang aufbewahren. Die Baurechnungen enthalten meistens einen entsprechenden Hinweis zu dieser Aufbewahrungsfrist.

Neben den steuerlichen Aspekten sollte man Rechnungen oder Quittungen auch aus zivilrechtlichen Gründen behalten. Mit diesen Belegen lassen sich im Streitfall Verjährungsfristen, Garantien oder Gewährleistungsrechte besser durchsetzen.

Fotocredits: Kai Remmers

(dpa)

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