Berlin (dpa/tmn) – Wer den Betrieb der Eltern übernimmt, kann mit ihnen im Gegenzug lebenslange Versorgungsleistungen vereinbaren – sogenannte Altenteilleistungen. Die Eltern erhalten dann im Rahmen der Vermögensübergabe regelmäßige Zahlungen.
Diese Leistungen kann der Zahlende beim Finanzamt angeben. «Auch wenn die Zahlungen variieren, dürfen die Leistungen in voller Höhe als Sonderausgabe abgesetzt werden», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler und verweist auf ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Az.:9 K 1718/14). Bislang war umstritten, in welcher Höhe der Fiskus die Zahlungen in so einem Fall anerkennt.
Im verhandelten Fall übernahm die Tochter den landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Eltern. Im Rahmen der Vermögensübergabe vereinbarten beide vertraglich, dass sie während der ersten fünf Jahre jeweils 600 Euro monatlich an die Eltern zahlen soll – und danach bis zum Lebensende 300 Euro im Monat. Die Tochter wollte den Betrag von monatlich 600 Euro in ihrer Steuererklärung geltend machen. Der Fiskus akzeptierte jedoch nur 300 Euro monatlich als Sonderausgaben.
Zu Unrecht, entschied das Finanzgericht. Denn laut Gesetz müssen die vereinbarten Leistungen innerhalb des gesamten Zahlungszeitraums nicht gleich bleiben. Wichtig sei nur, dass sich die Zahlungen auf die gesamte Lebensdauer strecken. Das Finanzgericht ließ den Sonderausgabenabzug in Höhe von 600 Euro zu.
Mit dem Urteil hat das Finanzgericht Baden-Württemberg laut Klocke eine Lanze für die Steuerzahler gebrochen. Auch wenn nun die Höhe der Zahlungen im Rahmen der lebenslangen Versorgungsleistungen variieren darf, rät sie: «Man sollte unbedingt darauf achten, dass die unterschiedlichen Zahlungsbeträge nicht getrennt voneinander vereinbart werden».
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(dpa)